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Gefahrstoffverzeichnis

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 Gefahrstoffverzeichnis

Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die im Betrieb hergestellten oder eingesetzten Gefahrstoffe zu geben. Es dokumentiert das Ergebnis der nach § 16 der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) geforderten Ermittlung von Gefahrstoffen. Das Gefahrstoffverzeichnis ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen, wesentliche Änderungen, wie z.B. Einstufungsänderungen oder neue Einsatzstoffe, sind sofort zu integrieren.

Ermittlungspflicht

Gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, dass eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und dass Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
  2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
  3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
  4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

Unsere Dienstleistung

Erstellung von Gefahrstoffverzeichnissen gemäß § 16 GefStoffV

Institut für Umwelt- und Arbeitsplatzanalytik Burkon GmbH • Raudtener Straße 19/ 19b • 90475 Nürnberg • Telefon: 0911 / 83 40 66 • Fax: 0911 / 98 33 33 44