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Feuerraummessung

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Gesetzliche Grundlagen

Die 17. BImSchV (Verordnung über Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 14. August 2003) schreibt vor, dass Abfallverbrennungsanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass ein weitgehender Ausbrand der Abfälle erreicht wird.

Überprüfung der Verbrennungsbedingungen 

Entsprechend § 4 Abs. 2 oder 3 der 17. BImSchV sind Verbrennungsbedingungen wie Mindesttemperatur und Mindestverweilzeit bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft zur Erzielung eines weitgehenden Ausbrandes aus feuerungstechnischer Sicht vorgegeben und erfordern eine messtechnische Überprüfung gemäß § 11 der 17. BImSchV. 

Diese Überprüfung der Verbrennungsbedingungen ist in den Richtlinien zur Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen vom 13. Juni 2005 (GMBl. Nr. 38 vom 24.06.2005, S. 795): " Richtlinie über: - die Eignungsprüfung von Mess- und Auswerteeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen und die kontinuierliche Erfassung von Bezugs- bzw. Betriebsgrößen und zur fortlaufenden Überwachung der Emissionen besonderer Stoffe / - den Einbau, die Kalibrierung und die Wartung von kontinuierlich arbeitenden Mess- und Auswerteeinrichtungen / - die Auswertung von Emissionsmessungen präzisiert.


Prüftechnik 

Die Kalibrierung der Nachbrennkammertemperaturen wird entsprechend den technischen Regeln mit 6 Netzmessungen bei verschiedenen Betriebszuständen (Volllast + Teillast + ggf. Anfahrbetrieb) der entsprechenden Kessel ausgeführt. Zwei Messebenen je Kessel werden gleichzeitig gemessen. Die Messzeit je Messpunkt beträgt 10 min. Die Messungen werden mit je einem wassergekühlten Absaugepyrometer mit innenliegendem Thermoelement und Keramikkopf pro Messachse durchgeführt.


Unsere Dienstleistung 

Überprüfung der Feuerraumbedingungen für betriebsinterne Zwecke


 

 

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