
Funktionsprüfung / Kalibrierung
Betriebliche Emissionsmesseinrichtungen
Betriebliche Emissionsmesseinrichtungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in der Regel entsprechend den jeweiligen Bundesimmissionsschutzverordnungen (2., 13., 17., 27., 30., 31. und 44. BImSchV) und der TA-Luft jährlich durch eine Messstelle nach § 29b BImSchG auf Funktion zu prüfen. Darüber hinaus muss im 3- bzw. 5-jährigem Turnus eine Kalibrierung erfolgen. Die Funktionsprüfungen und Kalibrierungen sind entsprechend den Richtlinien VDI 3950 und DIN EN 14181 unter Einbeziehung weiterer VDI/DIN EN Richtlinie durchzuführen.
Auszug aus der TA-Luft 2021
Ziffer 5.3.3.6
Kalibrierung und Funktionsprüfung der Einrichtungen zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen
Es soll gefordert werden, dass die Einrichtungen zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen durch eine Stelle, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekannt gegeben worden ist, kalibriert und auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Kalibrierung und Funktionsprüfung sollen nach der Richtlinie VDI 3950 Blatt 1 (Ausgabe Juni 2016) in Verbindung mit DIN EN 14181 (Ausgabe Februar 2015) durchgeführt werden. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei Chargenbetrieb, bei einer längeren Kalibrierzeit als einer halben Stunde oder anderen Mittelungszeiten, ist die Mittelungszeit entsprechend anzupassen.
Die Kalibrierung der Messeinrichtungen soll nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wiederholt werden. Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sollen der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen vom Betreiber vorgelegt werden. Die Kalibrierung und die Prüfung der Funktionsfähigkeit sind erst dann abgeschlossen, wenn ggf. notwendige Änderungen an der Parametrierung der Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung durchgeführt wurden und dies im Bericht dokumentiert ist.
Die Funktionsüberprüfung der Einrichtungen zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen ist jährlich zu wiederholen.
Es soll gefordert werden, dass der Betreiber für eine regelmäßige Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sorgt.
Unsere Dienstleistungen
Durchführung von Funktionsprüfungen und Kalibrierungen als zugelassene Messstelle nach § 29b BImSchG an Anlagen der:
- 2. BImSchV (z.B. Chemisch-Reinigungsanlagen, Oberflächenbehandlungsanlagen)
- 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen)
- 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen)
- 27. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung)
- 30. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen)
- 31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen)
- 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen)
- Schulungen zum Thema Emissionsauswertesysteme


